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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14.OVG (https://dejure.org/2015,19925)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.07.2015 - 7 A 11145/14.OVG (https://dejure.org/2015,19925)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14.OVG (https://dejure.org/2015,19925)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 68 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 68 Abs 2 S 3 AufenthG 2004, SGB 2
    Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers; Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens; Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer und des voraussichtlichen Zwecks des Aufenthalts; Ermessenserwägungen in atypischen Fällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.R.e. einmonatigen Besuchsaufenthalts; Ermessenserwägungen bei der Heranziehung des Verpflichteten in atypischen Fällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.R.e. einmonatigen Besuchsaufenthalts; Ermessenserwägungen bei der Heranziehung des Verpflichteten in atypischen Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bonitätsprüfung bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bonitätsprüfung bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14
    Diese ist befugt, den Anspruch im Wege des Verwaltungsakts geltend zu machen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 [ 3 f.]).

    Dies hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - a.a.O. S. 3 f. und 11 f.).

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der heranziehenden Behörde für erforderlich gehalten, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen den Verpflichteten etwa eingeräumt werden, weil die Aufnahme der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnie n- Herzegowina auch eine öffentliche Angelegenheit gewesen sei, wie sich namentlich aus dem IMK - Beschluss vom 22. Mai 1992 ergebe, und weil die Verpflichtungserklärungen ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse der sich Verpflichtenden akzeptiert worden seien, sodass die zuständigen Behörden eine Risikoentscheidung getroffen und damit Mitverantwortung für die entstehenden Kosten übernommen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - a.a.O. S. 13 - 15 und 18 - 20).

    Ein Regelfall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist, wenn zudem die finanzielle Belastbarkeit des sich Verpflichtenden im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden ist und wenn schließlich nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. dessen Urteile vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - a.a.O. S. 18, vom 18. April 2013 - 10 C 1 0 . 12 - BVerwGE 146, 198 [212 Rn. 31] und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4 . 13 - BVerwGE 149, 65 [73 Rn. 16]).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14
    Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet (so BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4 . 13 - BVerwGE 149, 65 [69 f. Rn. 12]).

    Die Regelung ordnet auch sonst nicht umfassend an, dass beim Erfolg des Asylantrages der Antragsteller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stellen wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt, und kann auch nicht als Ausformung eines entsprechenden (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatzes gewertet werden (so BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4 . 13 - BVerwGE 149, 65 [71 Rn. 14]).

    13 - BVerwGE 149, 65 ff. für wünschenswert, dass der Hinweis auf die Erstreckung der Verpflichtung auf die Zeiten eines Asylverfahrens bis zu dessen Abschluss in den Belehrungstext aufgenommen sowie in der Verpflichtungsurkunde noch deutlicher gefasst wird.

    Ein Regelfall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist, wenn zudem die finanzielle Belastbarkeit des sich Verpflichtenden im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden ist und wenn schließlich nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. dessen Urteile vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - a.a.O. S. 18, vom 18. April 2013 - 10 C 1 0 . 12 - BVerwGE 146, 198 [212 Rn. 31] und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4 . 13 - BVerwGE 149, 65 [73 Rn. 16]).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14
    Ein Regelfall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist, wenn zudem die finanzielle Belastbarkeit des sich Verpflichtenden im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden ist und wenn schließlich nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. dessen Urteile vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - a.a.O. S. 18, vom 18. April 2013 - 10 C 1 0 . 12 - BVerwGE 146, 198 [212 Rn. 31] und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4 . 13 - BVerwGE 149, 65 [73 Rn. 16]).

    12 - BVerwGE 146, 198 [213 Rn. 33].

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14
    12 - BVerwGE 144, 326 [340 f. Rn. 37]).
  • BVerwG, 08.09.1953 - III A 8.53

    Soforthilfegesetz (SHG)

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14
    Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen auch erst im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4 . 13 - BVerwGE 1 4 9, 65 [ 7 4 Rn. 1 7] unter Hinweis auf sein Urteil vom 1 6 .
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 435/18

    Klage eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

    Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97-, BVerwGE 108, 1, 5 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 18 A 1197/16 -, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.7.2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.7.2013 - 4 LC 317/11 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.4.2012 - 10 B 11.2838 -, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.6.2007 - 11 LC 88/06 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 2/17

    Änderung des Auslegungshorizonts i.R.d. Erteilung der Verpflichtungserklärung

    Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1, 5 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 18 A 1197/16 -, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.7.2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.7.2013 - 4 LC 317/11 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.4.2012 - 10 B 11.2838 -, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.6.2007 - 11 LC 88/06 -, juris Rn. 6).
  • VG Hamburg, 03.01.2023 - 14 K 5445/21

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

    Innerhalb dieser Rubrik ist keine kürzere Geltungsdauer vermerkt, insbesondere hat der Kläger seine Verpflichtung danach in zeitlicher Hinsicht über den Ablauf des der Begünstigten erteilten bzw. bei Eingehung der Verpflichtung noch zu erteilenden Visums hinaus erklärt, zumindest soweit die Begünstigte - wie hier - nicht zuvor ausreisen oder aber einen anderen Aufenthaltstitel erhalten würde (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris Rn. 21, 24).

    Dass sich die Unterhaltsverpflichtung damit grundsätzlich auf (mögliche) Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung erstreckt, ist unschädlich (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97, juris Rn. 34) und überdies - zumindest mittelbar - durch den in dem unterzeichneten Formular enthaltenen Hinweis, dass von "dieser Verpflichtungserklärung [darüber hinaus] die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung" erfasst werden, abgebildet, da letzteres einen vorherigen illegalen Aufenthalt erfordert, der wiederum den Ablauf des Visums und ein eigenmächtiges Verbleiben im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, a.a.O., Rn. 28).

    Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris Rn. 22).

  • VG Mainz, 25.05.2020 - 4 K 594/19

    Auslegung einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

    Diese ist befugt, den Anspruch im Wege des Verwaltungsakts geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1-21, juris Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 20).

    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung, dass der Geltungsdauer des Visums grundsätzlich keine Bedeutung für den Umfang der Verpflichtungserklärung zukommt und die Haftung auch über die Geltungsdauer des Visums hinaus fortwirkt (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 21, 22; VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2012 - 1 K 1591/11.TR -, juris Rn. 31 ff.).

  • VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16

    Erfolglose Klage gegen die Heranziehung aus einer ausländerrechtlichen

    Das Gericht erkennt auch keine Notwendigkeit für eine solche Gestaltung des Formulars, zumal sich an die Wiedergabe dieser Hinweise in sehr kleiner Schrift mehrere in dieser Größe allenfalls selten erforderliche Felder anschließen, etwa insbesondere neben dem kleineren Feld zum Eintrag der erhobenen Gebühr für die Erstellung der Urkunde (so auch bereits OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 29).

    Dies hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (vgl. zum Vorstehenden OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 30).

  • VG Trier, 06.11.2015 - 6 K 2120/15

    Kostenerstattung für Lebensunterhalt eines Ausländers

    Der Erstattungsanspruch kann durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1; OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14 -, juris).
  • VG Mainz, 15.05.2020 - 4 K 594/19

    Anfechtung, Anfechtungserklärung, Atypik, atypischer Fall, Aufenthalt,

    Diese ist befugt, den Anspruch im Wege des Verwaltungsakts geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1-21, juris Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 20).

    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung, dass der Geltungsdauer des Visums grundsätzlich keine Bedeutung für den Umfang der Verpflichtungserklärung zukommt und die Haftung auch über die Geltungsdauer des Visums hinaus fortwirkt (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 21, 22; VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2012 - 1 K 1591/11.TR -, juris Rn. 31 ff.).

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 14 K 10441/18

    Fortdauer einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Aufenthaltskosten bei

    a) Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, juris, Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017 - 18 A 1197/16 -, juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 - 7 A 11145/14 -, juris, Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012 - 10 B 11.2838 -, juris, Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 -, juris, Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 LB 322/21

    Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt;

    Die Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - BVerwG 1 C 33.97-, BVerwGE 108, 1, 5 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.12.2017 - 18 A 1197/16 -, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.7.2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.7.2013 - 4 LC 317/11 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.4.2012 - 10 B 11.2838 -, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.6.2007 - 11 LC 88/06 -, juris Rn. 6).
  • VG Düsseldorf, 10.12.2018 - 22 K 1113/17

    Verpflichtungserklärung; Flüchtlingsbürge; Syrien; Haftung; Zweckwechsel;

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14 -, juris Rn. 36.
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